Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.09.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3443
BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92 (https://dejure.org/1993,3443)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1993 - 11 C 27.92 (https://dejure.org/1993,3443)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 11 C 27.92 (https://dejure.org/1993,3443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 346 (Ls.)
  • NZS 1994, 237
  • FamRZ 1994, 726
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Gefordert wird nach dieser Vorschrift mithin nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß, sondern zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - FamRZ 1988, 1105, 1106>).

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und anerkannt, daß der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach der genannten Vorschrift die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen kann, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 61, 342, 347 f. [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 51/1106).

    Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 42/1106; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - und vom 11. Februar 1992 - BVerwG 5 B 11.92 - ).

    Zu den damit angesprochenen Förderungsvoraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung (Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 134.84 - ; Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 43/1106 ff. und vom 18. Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - ) entschieden, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG sei so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat.

    Danach kommt es nicht darauf an, daß die berufsqualifizierend abgeschlossene Berufsfachschulausbildung selbst zumindest drei Jahre gedauert haben muß (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 43/1106).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Zu den damit angesprochenen Förderungsvoraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung (Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 134.84 - ; Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 43/1106 ff. und vom 18. Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - ) entschieden, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG sei so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat.

    Einschränkend hinzuzufügen ist lediglich, daß die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht in Betracht kommt, wenn der Auszubildende seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluß zweier Berufsfachschulausbildungen ausgeschöpft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 10/564).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und anerkannt, daß der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach der genannten Vorschrift die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen kann, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 61, 342, 347 f. [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 51/1106).

    Als Ausnahmebestimmung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76]; 61, 342 ; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - NJW 1993, 950>).

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Als Ausnahmebestimmung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76]; 61, 342 ; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - NJW 1993, 950>).

    § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG hat jedenfalls nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 a.a.O. S. 149/951).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Dies ist angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht zusteht (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ), im Rahmen der Bevorzugung planmäßiger und zielstrebig angelegter Ausbildungen ein sachgerechtes und nicht zu beanstandendes Unterscheidungskriterium.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Dies ist angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht zusteht (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ), im Rahmen der Bevorzugung planmäßiger und zielstrebig angelegter Ausbildungen ein sachgerechtes und nicht zu beanstandendes Unterscheidungskriterium.
  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Dies ist angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht zusteht (BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; 76, 256 <349 f. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]>; 82, 60 ), im Rahmen der Bevorzugung planmäßiger und zielstrebig angelegter Ausbildungen ein sachgerechtes und nicht zu beanstandendes Unterscheidungskriterium.
  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Dies muß dahin bewertet werden, daß die Ausbildung der Klägerin durch den Besuch der Berufsakademie schulisch geprägt war, wie § 2 Abs. 1 BAföG es voraussetzt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteile vom 2. April 1987 - BVerwG 5 C 31.85 - und vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Als Ausnahmebestimmung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76]; 61, 342 ; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - NJW 1993, 950>).
  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92
    Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 42/1106; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - und vom 11. Februar 1992 - BVerwG 5 B 11.92 - ).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81

    Förderung mehrerer weiterer Ausbildungen - Anspruch auf Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 31.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Ausbildungsstätte

  • BVerwG, 11.02.1992 - 5 B 11.92

    Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung

  • BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 134.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Förderungsfähigkeit von

  • BVerwG, 19.01.1989 - 5 B 198.88
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Auf die Mindestförderungszeit sind alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben oder nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 11 C 27.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 109 S. 156 und vom 23. Februar 1994 - 11 C 55.92 - BVerwGE 95, 138 , jeweils m.w.N.) oder die Ausbildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 - 5 C 27.81 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

    Auf die Mindestförderungszeit sind alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben oder nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 11 C 27.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 109 S. 156 und vom 23. Februar 1994 - 11 C 55.92 - BVerwGE 95, 138 , jeweils m.w.N.) oder die Ausbildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 - 5 C 27.81 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    (3) Setzt der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich Erben ein, ohne eine nähere Bestimmung über den Umfang der Einsetzung zu treffen, so ist auch im Fall einer Nachlaßspaltung regelmäßig davon auszugehen, daß er mit dieser Verfügung sein gesamtes Vermögen und damit auch die verschiedenen Erbstatuten unterliegenden Nachlaßteile insgesamt erfassen will, sofern nicht im Einzelfall das auf einen der Teile anwendbare Recht entgegensteht (Gottwald FamRZ 1994, 726).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 4 LA 291/10

    Kein Förderungsanspruch für die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bei

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinem Urteil vom 8. Dezember 1993 (- 11 C 27.92 -, Buchholz 336.36 § 7 BAföG Nr. 109) ausgeführt, dass der Förderungsgrundanspruch nicht nur dann erschöpft ist, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss nach dem Ende der Mindestförderungszeit des § 7 Abs. 1 BAföG erreicht worden ist, sondern auch dann, wenn dieser Abschluss zum Ende der drei Schul- oder Studienjahre erzielt worden ist.
  • OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 328/94

    Voraussetzungen für die Erteilung eines auf unbeweglichen Vermögen in der

    Deshalb muß bei einer solchen umfassenden Erbeinsetzung angenommen werden, daß sie auch für einen aus Rechtsgründen verselbständigten Nachlaß wie denjenigen für unbewegliches Vermögen in der früheren DDR angeordnet ist (OLG Oldenburg aaO.; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1474; Gottwald FamRZ 1994, 726).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94 15

    Statthaftes Rechtsmittel gegen Erteilung eines Erbscheins; Bedingte Anwartschaft

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  • VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09

    Ausbildungsförderung (Auslandsstudium

    Hierunter fallen grundsätzlich nur Erstausbildungen, Zweitausbildungen jedenfalls dann nicht mehr, wenn der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren bereits mit der Erstausbildung ausgeschöpft worden ist, und zwar unabhängig davon, ob diese zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat und ob sie gefördert worden ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.1993 - 11 C 27/92 in FamRZ 1994, 726).
  • VG Hamburg, 22.09.2009 - 8 K 1357/08

    Ausbildungsförderung einer Polin für die Förderung einer Erstausbildung oder

    Dabei können Berufsfachschule und Berufsakademie als unterschiedliche Gattungen von Ausbildungsstätten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einerseits und Nr. 5 andererseits BAföG nicht gleichgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 11 C 27.92 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 109).
  • VG München, 15.01.2009 - M 15 K 08.3286

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG

    Ob darüber hinaus besondere Umstände des Einzelfalls denkbar sind, die in ihrem Gewicht den Besonderheiten der genannten Fallgruppen vergleichbar sind und daher die Leistung von Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung erfordern können, hat das BVerwG bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerwGE 55, 205; BVerwG Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47; FamRZ 1989, 220; 1993, 863; 1994, 726; laut Urt. v. 15.05.2008 a.a.O. kann eine Förderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG etwa bei einer "förderungsrechtlichen Unsicherheit" in Betracht kommen).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6041
BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92 (https://dejure.org/1993,6041)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 2 C 8.92 (https://dejure.org/1993,6041)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 (https://dejure.org/1993,6041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Berechnung der Versorgungsbezüge eines Beamten - Voraussetzungen für eine Einrechnung der Zeit der Bekleidung des Amts eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz - Bemessung der Versorgung nach den zuletzt zustehenden Dienstbezügen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 168
  • NVwZ-RR 1994, 346
  • DVBl 1994, 116
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92
    Eine abweichende Auslegung allein des Satzes 3 widerspräche der gemeinsamen Zielrichtung aller Einzelregelungen des § 5 Abs. 3 BeamtVG, der seinerseits dem Grunde nach einen modifizierenden Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt bildet (vgl. BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]; 61, 43 ).
  • BVerwG, 27.06.1986 - 6 C 131.80

    Berufssoldat - ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92
    Der gesamten Regelung liegt neben dem Ziel, leistungsfremde "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor dem Erreichen des Ruhestandes zu verhindern oder jedenfalls nicht versorgungswirksam werden zu lassen, der überkommene Rechtsgedanke zugrunde, daß die Bemessung der Versorgung nach den zuletzt zustehenden Dienstbezügen nur dann Grundlage der Versorgung ist, wenn diese Dienstbezüge dem Beamten während einer gesetzlich festgelegten Mindestzeit zugestanden haben und dadurch zum Ausgangspunkt seiner amtsgemäßen Versorgung geworden sind (vgl. BVerwGE 74, 303 [BVerwG 27.06.1986 - 6 C 131/80]).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92
    Eine abweichende Auslegung allein des Satzes 3 widerspräche der gemeinsamen Zielrichtung aller Einzelregelungen des § 5 Abs. 3 BeamtVG, der seinerseits dem Grunde nach einen modifizierenden Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt bildet (vgl. BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]; 61, 43 ).
  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92
    Für die gleichfalls zu berücksichtigende Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des letzten Amtes vor der Amtsübertragung (Satz 4; früher § 109 Abs. 2 Satz 1, 3. Alternative, BBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) geht das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß es nicht genügt, wenn der Beamte zu irgendeiner früheren Zeit die Funktionen (Obliegenheiten) des letzten Amtes bereits ausgeübt hat, daß vielmehr der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Übertragung des letzten Amtes im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist und die ausnahmsweise Berücksichtigung von Zeiten ohne solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang jedenfalls einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Funktionen (Obliegenheiten) und der späteren Amtsübertragung erfordert (vgl. BVerwGE 11, 233 ; Urteile vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 30.60 - und vom 26. Mai 1964 - BVerwG 2 C 143.61 - ).
  • BVerwG, 25.07.1979 - 6 B 63.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ruhegehalt eines

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92
    Eine Berücksichtigung des früheren Amtes als Polizeimeister im Bundesgrenzschutz nach § 5 Abs. 5 BeamtVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß die früheren höheren Dienstbezüge an sich ruhegehaltfähig waren, also bei Verbleib des Beamten in dem früheren Amt zu einem Anspruch auf entsprechendes Ruhegehalt hätten führen können (vgl.Beschluß vom 25. Juli 1979 - BVerwG 6 B 63.78 - ).
  • BVerwG, 26.05.1964 - II C 143.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92
    Für die gleichfalls zu berücksichtigende Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des letzten Amtes vor der Amtsübertragung (Satz 4; früher § 109 Abs. 2 Satz 1, 3. Alternative, BBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) geht das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß es nicht genügt, wenn der Beamte zu irgendeiner früheren Zeit die Funktionen (Obliegenheiten) des letzten Amtes bereits ausgeübt hat, daß vielmehr der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Übertragung des letzten Amtes im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist und die ausnahmsweise Berücksichtigung von Zeiten ohne solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang jedenfalls einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Funktionen (Obliegenheiten) und der späteren Amtsübertragung erfordert (vgl. BVerwGE 11, 233 ; Urteile vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 30.60 - und vom 26. Mai 1964 - BVerwG 2 C 143.61 - ).
  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 30.60
    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 8.92
    Für die gleichfalls zu berücksichtigende Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des letzten Amtes vor der Amtsübertragung (Satz 4; früher § 109 Abs. 2 Satz 1, 3. Alternative, BBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) geht das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß es nicht genügt, wenn der Beamte zu irgendeiner früheren Zeit die Funktionen (Obliegenheiten) des letzten Amtes bereits ausgeübt hat, daß vielmehr der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Übertragung des letzten Amtes im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist und die ausnahmsweise Berücksichtigung von Zeiten ohne solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang jedenfalls einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Funktionen (Obliegenheiten) und der späteren Amtsübertragung erfordert (vgl. BVerwGE 11, 233 ; Urteile vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 30.60 - und vom 26. Mai 1964 - BVerwG 2 C 143.61 - ).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist daher ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung (vgl. BVerwGE 74, 303 ; 94, 168 ).
  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 13.16

    Versorgungsrechtliche Wartefrist auch bei Stellenhebung

    Mit der Wartefrist wird indes auch die Voraussetzung statuiert, dass eine versorgungsrechtliche Anerkennung der Beförderung oder anderweitigen Statusamtsverleihung nur erfolgen soll, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden, der Status also gleichsam "erdient" und so zum nachhaltigen Ausgangspunkt der amtsgemäßen Versorgung geworden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1986 - 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303 , vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168 und vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 15).
  • VGH Hessen, 24.08.2011 - 1 A 1479/10

    Beamtenrecht: Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge bei gleich

    23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen die zuletzt erhaltenen Dienstbezüge nur dann als Versorgungsmaßstab zum Tragen, wenn die Dienstbezüge dem Beamten aufgrund einer nachhaltigen, dem Amt entsprechenden Dienstleistung innerhalb einer gesetzlich festgelegten Mindestdauer zugestanden haben und auf diese Weise zur Grundlage einer amtsgemäßen Versorgung geworden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168 = NVwZ-RR 1994, 346 sowie vom 19. Juli 2001 - 2 C 33.00 - ZBR 2003, 46).

    Diese Regelung soll nicht nur der Vermeidung von sog. Gefälligkeitsbeförderungen unter Umgehung des Leistungsprinzips dienen, sondern zugleich sicherstellen, dass ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem zuletzt bekleideten Amt entsprechender Dienstleistung erbracht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1995, ZBR 1996, 44 sowie Urteil vom 19. Juli 2001 - 2 C 33.00 - ZBR 2003, 46; Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 49, 168 = DVBl. 1994, 116).

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 391/04

    Betriebsrente eines Dienstordnungs-Angestellten

    Die Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes setzt demgemäß ein gesetzliches Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung voraus (BVerwG 22. September 1993 - BVerwG 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168, 170).
  • VGH Hessen, 30.11.2005 - 1 UZ 182/05

    Beamter; Versorgung; Rückernennung; Interesse des Dienstherrn

    Andererseits darf die Rückernennung nicht allein im privaten, eigenen Interesse des Beamten erfolgt sein; ein erkennbares Interesse des Dienstherrn muss vielmehr hinzutreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1980 - 6 C 22.78 - a.a.O. und vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168 = DVBl. 1994, 116; OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. September 1987 - 2 A 113/84 - ZBR 1989, 256; OVG Saarland, Urteil vom 30. September 2003 - 1 R 17/03 - Juris; vgl. auch Nr. 5.5.1 VwV zu § 5 BeamtVG).
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 B 129.11

    Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen; Versorgung aus dem letzten Amt;

    Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhaft auf seinen Sachverhalt die Rechtssätze übertragen, die das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 und vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 - BVerfGE 61, 43) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 19. Juli 2001 - BVerwG 2 C 33.00 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 17 und vom 22. September 1993 - BVerwG 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168) für den Fall aufgestellt hätten, dass ein Beamter ein höherwertiges Amt durch Beförderung erlangt habe.
  • VG Würzburg, 09.05.2017 - W 1 K 16.1225

    Versorgung aus dem letzten Amt erst nach zweijähriger Wartezeit

    Allerdings erfordert die Berücksichtigung der Zeit in einem (besoldungsmäßig) gleichwertigen Amt einen sachlichen und in der Regel auch zeitlichen Zusammenhang zwischen dem gleichwertigen Amt und dem nachfolgenden Beförderungsamt (BVerwG, U.v. 22.9.1993 - 2 C 8/92 - juris).

    So wird in der Rechtsprechung der sachliche Zusammenhang zwischen Polizeidienst im Bundesgrenzschutz und der Tätigkeit als Obersekretär im Justizvollzugsdienst als sachlich nicht zusammenhängend angesehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2013 - 2 C 8/92 - juris).

  • BVerwG, 11.10.1995 - 2 B 17.95

    Beamtenversorgung - Neues Beförderungsamt - Planstelle

    Die Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht entspricht zugleich ihrem Ausnahmecharakter gegenüber dem überkommenen Rechtsgedanken (§ 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG), daß Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung ist (vgl. Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 2 C 8.92 - [BVerwGE 94, 168, 170] im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - [BVerfGE 61, 43, 64 f.]).
  • VG Bayreuth, 07.08.2023 - B 5 K 21.1239

    Nichterfüllung der zweijährigen Wartezeit ab Beförderung bis zum

    Voraussetzung dafür ist ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung (BVerwG, U.v. 22.9.1993 - 2 C 8/92 -, BVerwGE 94, 168).
  • VG Münster, 28.01.2021 - 4 K 3615/18
    Mit der Wartefrist wird indes auch die Voraussetzung statuiert, dass eine versorgungsrechtliche Anerkennung der Beförderung oder anderweitigen Statusamtsverleihung nur erfolgen soll, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden, der Status also gleichsam "erdient" und so zum nachhaltigen Ausgangspunkt der amtsgemäßen Versorgung geworden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1986 - 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303 , vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168 und vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.1996 - 2 L 5186/94

    Ruhegehaltsfähigkeit der Dienstbezüge; Bordmechaniker;

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